1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
3. Abschnitt: Anwendbares Recht
< Art. 12
> Art. 14 II. Rück- und Weiterverweisung
Art. 13
I. Umfang der Verweisung
Die Verweisung dieses Gesetzes auf ein ausländisches Recht umfasst alle Bestimmungen, die nach diesem Recht auf den Sachverhalt anwendbar sind. Die Anwendbarkeit einer Bestimmung des ausländischen Rechts ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ihr ein öffentlichrechtlicher Charakter zugeschrieben wird.
Stand am 1. Januar 2011
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