Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Obligationenrecht
1. Abschnitt: Verträge
< Art. 113 I. Zuständigkeit / 2. Erfüllungsort
> Art. 115 I. Zuständigkeit / 4. Arbeitsverträge

Art. 114

3. Verträge mit Konsumenten

1 Für die Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 entspricht, sind nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte zuständig:

a.
am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder
b.
am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt.

2 Der Konsument kann nicht zum voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt verzichten.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen