7a. Kapitel: Intermediärverwahrte Wertpapiere
< Art. 108c III. Anwendbares Recht
> Art. 109 I. Zuständigkeit
Art. 108d
IV. Ausländische Entscheidungen
Ausländische Entscheidungen über intermediärverwahrte Wertpapiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:
- a.
- im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder
- b.
- im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Niederlassung hatte, und sie Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung betreffen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen