Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7a. Kapitel: Intermediärverwahrte Wertpapiere
< Art. 108c III. Anwendbares Recht
> Art. 109 I. Zuständigkeit

Art. 108d

IV. Ausländische Entscheidungen

Ausländische Entscheidungen über intermediärverwahrte Wertpapiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

a.
im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder
b.
im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Niederlassung hatte, und sie Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung betreffen.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen