Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Sachenrecht
< Art. 107 II. Anwendbares Recht / 3. Besondere Regeln / c. Transportmittel
> Art. 108a I. Begriff

Art. 108

III. Ausländische Entscheidungen

1 Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an Grundstücken werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat, in dem sie liegen, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden.

2 Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an beweglichen Sachen werden in der Schweiz anerkannt:

a.
wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat; oder
b.
wenn sie im Staat, in dem die Sache liegt, ergangen sind, sofern der Beklagte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
c.
1

1 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6579; BBl 2006 9315).


Stand am 1. Januar 2011
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