1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
> Art. 2 I. Im Allgemeinen
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
- a.
- die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
- b.
- das anzuwendende Recht;
- c.
- die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
- d.
- den Konkurs und den Nachlassvertrag;
- e.
- die Schiedsgerichtsbarkeit.
2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen