Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
> Art. 2 I. Im Allgemeinen

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:

a.
die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b.
das anzuwendende Recht;
c.
die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d.
den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e.
die Schiedsgerichtsbarkeit.

2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen