II. Personenversicherung
C. Verwertung eines Lebensversicherungsanspruches
< Art. 21
> Art. 23
Art. 22
Die in Artikel 81 VVG1 vorgesehene Bescheinigung des Betreibungsamtes bzw. der Konkursverwaltung besteht lediglich in einer Erklärung darüber, dass gegen den Schuldner ein definitiver Verlustschein ausgestellt (mit Angabe des Datums desselben), bzw. dass und wann der Konkurs über ihn eröffnet worden sei. Dabei ist anzumerken, dass diese Erklärung zum Zweck des Ausweises über den Eintritt in die Rechte des Schuldners aus dem Lebensversicherungsvertrag erfolge.
Stand am 1. Januar 1997
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