B. Verwertung im Pfandverwertungsverfahren
I. Vorverfahren
< Art. 84a E. Verteilung des Erlöses aus einem Miteigentumsanteil
> Art. 86 B. Unzulässigkeit
Art. 851
A. Rechtsvorschlag
Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
Stand am 1. Januar 2012
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