Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

B. Verwertung im Pfandverwertungsverfahren
I. Vorverfahren
< Art. 84a E. Verteilung des Erlöses aus einem Miteigentumsanteil
> Art. 86 B. Unzulässigkeit

Art. 851

A. Rechtsvorschlag

Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).


Stand am 1. Januar 2012
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