2. Kapitel: Gebühren des Betreibungsamtes
< Art. 20 Vollzug der Pfändung
> Art. 22 Ergänzung der Pfändung und Nachpfändung, Pfändungsanschluss und Revision von Einkommenspfändungen
Art. 21 Arrestvollzug und Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses
Die Gebühr für den Arrestvollzug und für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses bemisst sich nach Artikel 20.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen