Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gebühren des Betreibungsamtes
< Art. 19 Einzahlung und Überweisung
> Art. 21 Arrestvollzug und Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses

Art. 20 Vollzug der Pfändung

1 Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt:

Forderung/Franken

Gebühr/Franken

bis

100

10.–

über

100

bis

500

25.–

über

500

bis

1 000

45.–

über

1 000

bis

10 000

65.–

über

10 000

bis

100 000

90.–

über

100 000

bis

1 000 000

190.–

über

1 000 000

400.–

2 Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch beträgt die Gebühr 10 Franken.

3 Erfordert der Vollzug mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

4 Die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, das infolge Zahlung, Rückzug des Fortsetzungsbegehrens, Einstellung oder Aufhebung der Betreibung zu keiner Pfändung führt, beträgt 5 Franken.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen