Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 8a E. Protokolle und Register / 2. Einsichtsrecht
> Art. 10 G. Ausstandspflicht

Art. 9

F. Aufbewahrung von Geld oder Wertsachen

Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen