Zweiter Titel: Schuldbetreibung
VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
< Art. 84 C. Rechtsvorschlag / 4. Rechtsöffnungsverfahren
> Art. 85a E. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung / 2. Im ordent- lichen und im vereinfachten Verfahren
Art. 851
E. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung
1. Im summarischen Verfahren
Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
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