Zweiter Titel: Schuldbetreibung
VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
< Art. 83 C. Rechtsvorschlag / 3. Durch provisorische Rechtsöffnung / b. Wirkungen
> Art. 85 E. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung / 1. Im summarischen Verfahren
Art. 841
4. Rechtsöffnungsverfahren
1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
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