Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Schuldbetreibung
VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
< Art. 81 C. Rechtsvorschlag / 2. Durch definitive Rechtsöffnung / b. Einwendungen
> Art. 83 C. Rechtsvorschlag / 3. Durch provisorische Rechtsöffnung / b. Wirkungen

Art. 82

3. Durch provisorische Rechtsöffnung

a. Voraussetzungen

1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.

2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen