Zweiter Titel: Schuldbetreibung
VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
< Art. 81 C. Rechtsvorschlag / 2. Durch definitive Rechtsöffnung / b. Einwendungen
> Art. 83 C. Rechtsvorschlag / 3. Durch provisorische Rechtsöffnung / b. Wirkungen
Art. 82
3. Durch provisorische Rechtsöffnung
a. Voraussetzungen
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Stand am 1. Januar 2012
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