Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 7 D. Haftung / 3. Zuständigkeit des Bundesgerichts
> Art. 8a E. Protokolle und Register / 2. Einsichtsrecht

Art. 81

E. Protokolle und Register

1. Führung, Beweiskraft und Berichtigung

1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.

2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.

3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen