Zweiter Titel: Schuldbetreibung
VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
< Art. 78 C. Rechtsvorschlag / 5. Wirkungen
> Art. 80 C. Rechtsvorschlag / 2. Durch definitive Rechtsöffnung / a. Rechtsöffnungstitel
Art. 791
D. Beseitigung des Rechtsvorschlages
1. Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren
Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Stand am 1. Januar 2012
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