Zweiter Titel: Schuldbetreibung
VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
< Art. 77 C. Rechtsvorschlag / 4. Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel
> Art. 79 C. Rechtsvorschlag / 1. Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren
Art. 78
5. Wirkungen
1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2 Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
Stand am 1. Januar 2012
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