Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Schuldbetreibung
VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
< Art. 77 C. Rechtsvorschlag / 4. Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel
> Art. 79 C. Rechtsvorschlag / 1. Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren

Art. 78

5. Wirkungen

1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.

2 Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen