Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Schuldbetreibung
VII. Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft
< Art. 68d 2. Schuldner unter Beistandschaft
> Art. 69 A. Zahlungsbefehl / 1. Inhalt

Art. 68e

3. Haftungsbeschränkung

Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen