Zweiter Titel: Schuldbetreibung
VII. Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Beistandschaft
< Art. 68d 2. Schuldner unter Beistandschaft
> Art. 69 A. Zahlungsbefehl / 1. Inhalt
Art. 68e
3. Haftungsbeschränkung
Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu.
Stand am 1. Januar 2012
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