Zweiter Titel: Schuldbetreibung
V. Anhebung der Betreibung
< Art. 67 A. Betreibungsbegehren
> Art. 68a A. Zustellung der Betreibungsurkunden. Rechtsvorschlag
Art. 68
B. Betreibungskosten
1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen