Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 5 D. Haftung / 1. Grundsatz
> Art. 7 D. Haftung / 3. Zuständigkeit des Bundesgerichts

Art. 61

2. Verjährung

1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von dem Tage der Schädigung an gerechnet.

2 Wird jedoch der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für ihn.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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