Zweiter Titel: Schuldbetreibung
III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand
< Art. 57d B. Rechtsstillstand / 1. Wegen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst / e. Aufhebung durch den Richter
> Art. 58 B. Rechtsstillstand / 2. Wegen Todesfalles
Art. 57e1
f. Militär-, Zivil- oder Schutzdienst des gesetzlichen Vertreters
Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Personen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen.
1 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
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