Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Schuldbetreibung
II. Ort der Betreibung
< Art. 53 C. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel
> Art. 55 E. Einheit des Konkurses

Art. 54

D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner

Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen