Zweiter Titel: Schuldbetreibung
II. Ort der Betreibung
< Art. 52 B. Besondere Betreibungsorte / 5. Betreibungsort des Arrestes
> Art. 54 D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner
Art. 53
C. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel
Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
Stand am 1. Januar 2012
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