Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Schuldbetreibung
II. Ort der Betreibung
< Art. 52 B. Besondere Betreibungsorte / 5. Betreibungsort des Arrestes
> Art. 54 D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner

Art. 53

C. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel

Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen