Zweiter Titel: Schuldbetreibung
II. Ort der Betreibung
< Art. 48 B. Besondere Betreibungsorte / 1. Betreibungsort des Aufenthaltes
> Art. 50 B. Besondere Betreibungsorte / 3. Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners
Art. 491
2. Betreibungsort der Erbschaft
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
1 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
Stand am 1. Januar 2012
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