Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Schuldbetreibung
II. Ort der Betreibung
< Art. 45 F. Vorbehalt besonderer Bestimmungen / 2. Forderungen der Pfandleihanstalten
> Art. 47

Art. 46

A. Ordentlicher Betreibungsort

1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.

2 Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.

3 Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.1

4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.2


1 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen