Zweiter Titel: Schuldbetreibung
I. Arten der Schuldbetreibung
< Art. 41 C. Betreibung auf Pfandverwertung
> Art. 43 E. Ausnahmen von der Konkursbetreibung
Art. 421
D. Betreibung auf Pfändung
1 In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89–150) fortgesetzt.
2 Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen