Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Elfter Titel: Nachlassverfahren
IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
< Art. 328 G. Verteilung / 3. Schlussrechnung
> Art. 330 H. Rechenschaftsbericht

Art. 329

4. Hinterlegung

1 Beträge, die nicht innert der von den Liquidatoren festzusetzenden Frist erhoben werden, sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren nicht erhobene Beträge sind vom Konkursamt zu verteilen; Artikel 269 ist sinngemäss anwendbar.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen