Elfter Titel: Nachlassverfahren
IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
< Art. 328 G. Verteilung / 3. Schlussrechnung
> Art. 330 H. Rechenschaftsbericht
Art. 329
4. Hinterlegung
1 Beträge, die nicht innert der von den Liquidatoren festzusetzenden Frist erhoben werden, sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren nicht erhobene Beträge sind vom Konkursamt zu verteilen; Artikel 269 ist sinngemäss anwendbar.
Stand am 1. Januar 2012
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