Elfter Titel: Nachlassverfahren
IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
< Art. 318 B. Inhalt
> Art. 320 D. Stellung der Liquidatoren
Art. 319
C. Wirkungen der Bestätigung
1 Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten.
2 Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so ist seiner Firma der Zusatz «in Nachlassliquidation» beizufügen. Die Masse kann unter dieser Firma für nicht vom Nachlassvertrag betroffene Verbindlichkeiten betrieben werden.
3 Die Liquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzunehmen.
4 Die Liquidatoren vertreten die Masse vor Gericht. Artikel 242 gilt sinngemäss.
Stand am 1. Januar 2012
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