Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Elfter Titel: Nachlassverfahren
IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
< Art. 318 B. Inhalt
> Art. 320 D. Stellung der Liquidatoren

Art. 319

C. Wirkungen der Bestätigung

1 Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten.

2 Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so ist seiner Firma der Zusatz «in Nachlassliquidation» beizufügen. Die Masse kann unter dieser Firma für nicht vom Nachlassvertrag betroffene Verbindlichkeiten betrieben werden.

3 Die Liquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzunehmen.

4 Die Liquidatoren vertreten die Masse vor Gericht. Artikel 242 gilt sinngemäss.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen