Elfter Titel: Nachlassverfahren
II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag
< Art. 305 A. Annahme durch die Gläubiger
> Art. 306a B. Bestätigungsentscheid / 2. Einstellung der Verwertung von Grundpfändern
Art. 306
B. Bestätigungsentscheid
1. Voraussetzungen
2 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- 1.
- Die angebotene Summe muss in richtigem Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann der Nachlassrichter auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
- 1bis.
- Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 Abs. 1) muss das Verwertungsergebnis oder die vom Dritten angebotene Summe höher erscheinen als der Erlös, der im Konkurs voraussichtlich erzielt würde.
- 2.
- Der Vollzug des Nachlassvertrages, die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.
3 Der Nachlassrichter kann eine ungenügende Regelung auf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen ergänzen.
Stand am 1. Januar 2012
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