Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Elfter Titel: Nachlassverfahren
I. Nachlassstundung
< Art. 298 B. Wirkungen der Stundung / 2. Auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners
> Art. 300 C. Besondere Aufgaben des Sachwalters / 2. Schuldenruf

Art. 299

C. Besondere Aufgaben des Sachwalters

1. Inventaraufnahme und Pfandschätzung

1 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.

2 Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfandschätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit.

3 Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassrichter gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzung wesentlich abgeändert wurde.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen