Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zehnter Titel: Anfechtung
< Art. 288a B. Arten / 4. Berechnung der Fristen
> Art. 290 C. Anfechtungsklage / 2. Passivlegitimation

Art. 2891

C. Anfechtungsklage

1. Gerichtsstand

Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen