Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zehnter Titel: Anfechtung
< Art. 288 B. Arten / 3. Absichtsanfechtung
> Art. 289 C. Anfechtungsklage / 1. Gerichtsstand

Art. 288a1

4. Berechnung der Fristen

Bei den Fristen der Artikel 286–288 werden nicht mitberechnet:

1.
die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.
die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a, 764, 817 oder 903 OR2;
3.
bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation;
4.
die Dauer der vorausgegangenen Betreibung.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 SR 220


Stand am 1. Januar 2012
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