Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 26 O. Kantonale Ausführungsbestimmungen / 4. Öffentlichrechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses
> Art. 28 P. Bekanntmachung der kantonalen Organisation
Art. 271
5. Gewerbsmässige Vertretung
1 Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbesondere:
- 1.
- vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen;
- 2.
- eine Sicherheitsleistung verlangen;
- 3.
- die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung festlegen.
2 Wer in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen ist, kann die Zulassung in jedem Kanton verlangen, sofern seine berufliche Fähigkeit und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind.
3 Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Januar 2010
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