Siebenter Titel: Konkursverfahren
VI. Verteilung
< Art. 264 D. Verteilung
> Art. 265a E. Verlustschein / 2. Feststellung des neuen Vermögens
Art. 265
E. Verlustschein
1. Inhalt und Wirkungen
1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2 Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).