Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Titel: Konkursverfahren
IV. Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger
< Art. 248 D. Kollokationsplan / 2. Abgewiesene Forderungen
> Art. 250 D. Kollokationsplan / 4. Kollokationsklage

Art. 249

3. Auflage und Spezialanzeigen

1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.

2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage1 öffentlich bekannt.

3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.


1 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen