Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 23 O. Kantonale Ausführungsbestimmungen / 1. Richterliche Behörden
> Art. 25 O. Kantonale Ausführungsbestimmungen / 3.
Art. 24
2. Depositenanstalten
Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen