Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Titel: Konkursverfahren
I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens
< Art. 228 G. Erklärung des Schuldners zum Inventar
> Art. 230 I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen

Art. 229

H. Mitwirkung und Unterhalt des Schuldners

1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB1) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.2

2 Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.

3 Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.3


1 SR 311.0
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen