Sechster Titel: Konkursrecht
II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger
< Art. 218 G. Mitverpflichtungen des Schuldners / 4. Konkurs von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und ihren Teilhabern
> Art. 220 I. Verhältnis der Rangklassen
Art. 219
H. Rangordnung der Gläubiger
1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2 Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3 Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.1
4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
Erste Klasse
- a.2
- Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
- abis.3 Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
- ater.4 Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
- b.
- Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
- c.6
- Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20047, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
Zweite Klasse8
- a.
- Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist.
- Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
- b.
- Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195211 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198212.
- c.
- Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
- d.
- Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
- e.13
- Die Steuerforderungen nach dem Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200914 mit Ausnahme der Forderungen aus Leistungen, die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgen.
- f.15
- Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 193416.
Dritte Klasse
Alle übrigen Forderungen.17
5 Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
- 1.
- die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
- 2.
- die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a, 764, 817 oder 903 OR18;
- 3.
- die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
- 4.
- bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.19
1 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
5 SR 832.20
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
7 SR 211.231
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126 9547).
9 SR 831.10
10 SR 831.20
11 SR 834.1
12 SR 837.0
13 Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885).
14 SR 641.20
15 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
16 SR 952.0
17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
18 SR 220
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).