Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 20a M. Beschwerde / 5. Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden
> Art. 22 N. Nichtige Verfügungen

Art. 21

6. Beschwerdeentscheid

Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen