Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Konkursrecht
II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger
< Art. 208 A. Fälligkeit der Schuldverpflichtungen
> Art. 210 C. Bedingte Forderungen

Art. 2091

B. Zinsenlauf

1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.

2 Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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