Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Konkursrecht
I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners
< Art. 205 C. Zahlungen an den Schuldner
> Art. 207 E. Einstellung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren

Art. 2061

D. Betreibungen gegen den Schuldner

1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.

2 Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.

3 Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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