Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Konkursrecht
I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners
< Art. 203 A. Konkursmasse / 7. Rücknahmerecht des Verkäufers
> Art. 205 C. Zahlungen an den Schuldner

Art. 204

B. Verfügungsunfähigkeit des Schuldners

1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.

2 Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen