Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 19 M. Beschwerde / 3. An das Bundesgericht
> Art. 20a M. Beschwerde / 5. Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden

Art. 20

4. Beschwerdefristen bei Wechselbetreibung

Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen