Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 1 A. Betreibungs- und Konkurskreise
> Art. 3 B. Betreibungs- und Konkursämter / 2. Besoldung

Art. 21

B. Betreibungs- und Konkursämter

1. Organisation

1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.

2 In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.

3 Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.

4 Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.

5 Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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