Sechster Titel: Konkursrecht
I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners
< Art. 198 A. Konkursmasse / 2. Pfandgegenstände
> Art. 200 A. Konkursmasse / 4. Anfechtungsansprüche
Art. 199
3. Gepfändete und arrestierte Vermögenswerte
1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2 Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144–150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
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