Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs
III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
< Art. 192 C. Gegen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
> Art. 194 E. Verfahren

Art. 1931

D. Gegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft

1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:

1.
alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB2);
2.
eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).

2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.

3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 SR 210


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen