Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs
III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
< Art. 190 A. Auf Antrag eines Gläubigers
> Art. 192 C. Gegen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Art. 1911

B. Auf Antrag des Schuldners

1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.

2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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