Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs
I. Ordentliche Konkursbetreibung
II. Wechselbetreibung
< Art. 178 B. Zahlungsbefehl
> Art. 180 C. Rechtsvorschlag / 2. Mitteilung an den Gläubiger

Art. 1791

C. Rechtsvorschlag

1. Frist und Form

1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.

2 Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.

3 Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen