Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs
I. Ordentliche Konkursbetreibung
< Art. 173b D. Entscheid des Konkursgerichts / 3bis. Verfahren der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
> Art. 175 E. Zeitpunkt der Konkurseröffnung
Art. 1741
4. Beschwerde
1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO2 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
- 1.
- die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
- 2.
- der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
- 3.
- der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3 Wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt, sind zum Schutz der Gläubiger die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
2 SR 272
Stand am 1. Januar 2013
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