Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs
I. Ordentliche Konkursbetreibung
< Art. 172 D. Entscheid des Konkursgerichts / 2. Abweisung des Konkursbegehrens
> Art. 173a D. Entscheid des Konkursgerichts / 3. Aussetzung des Entscheides / b. Wegen Einreichung eines Gesuches um Nachlass- oder Notstundung oder von Amtes wegen

Art. 173

3. Aussetzung des Entscheides

a. Wegen Einstellung der Betreibung oder Nichtigkeitsgründen

1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.1

2 Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.2

3 Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen