Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs
I. Ordentliche Konkursbetreibung
< Art. 165 B. Güterverzeichnis / 3. Wirkungen / b. Dauer
> Art. 167 C. Konkursbegehren / 2. Rückzug

Art. 166

C. Konkursbegehren

1. Frist

1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.

2 Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.1


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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